Das Landgericht München hat im Verfahren der GEMA gegen OpenAI entschieden: OpenAI hat Urheberrechte verletzt, indem ChatGPT ohne Lizenz mit geschützten Songtexten trainiert wurde.
Texte wie „Über den Wolken“ von Reinhard May oder „Männer“ von Herbert Grönemeyer waren Teil des Trainingsmaterials – und ChatGPT konnte sie nahezu wortgleich wiedergeben.
Das Gericht stellte klar: Wenn KI-Systeme urheberrechtlich geschützte Werke speichern und wiedergeben, ist das kein bloßes Analysieren, sondern ein Eingriff in die Verwertungsrechte der Künstlerinnen und Künstler.
Damit wird erstmals in Europa gerichtlich bestätigt: Kreative Arbeit ist auch im KI-Zeitalter geschützt – und darf nicht einfach als Datenquelle verwendet werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig – es gilt als wahrscheinlich, dass es angefochten wird und somit noch weitere Instanzen beschäftigen wird.
Dieses Urteil kann die Rechte von Urheberinnen und Urhebern stärken und große Tech-Konzerne zu mehr Transparenz zwingen – und setzt ein klares Signal, dass Digitalisierung nicht auf Kosten der Kreativität gehen darf.
Europa muss diesen Weg weitergehen und die Rechte von Künstlerinnen und Künstlern im digitalen Raum schützen!